Auf der Grundlage der neuen VOB
In der Neuausgabe der VOB 2007 sind die DIN 18363 »Maler- und Lackiererarbeiten« und die DIN 18366 »Tapezierarbeiten« grundlegend überarbeitet; wichtige Änderungen betreffen auch die Abrechnungsvorschriften. Bereits im Januar 2005 wurden die DIN 18345 »Wärmedämm-Verbundsysteme« und die DIN 18340 »Trockenbauarbeiten« neu in die VOB aufgenommen, die DIN 18350 »Putz- und Stuckarbeiten« fachtechnisch überarbeitet. Für Auftragnehmer und Auftraggeber ergeben sich aus all diesen Neuerungen weitreichende Änderungen, die in die umfassende Überarbeitung und Aktualisierung des Grundlagenwerks von Eberhard Schilling eingegangen sind.
· Vollständige Neufassung des bewährten Grundlagenwerks
· Berücksichtigung der Neufassung der VOB, DIN 18363, 18366, 18345, 18340 und 18350
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Eberhard Schilling studierte Betriebswirtschaftslehre und unterrichtet an der Schule für Farbe und Gestaltung in Stuttgart, außerdem ist er als Fachautor tätig. Das Buch entstand in Zusammenarbeit mit Martin Wies, Maler- und Lackierermeister sowie Sachverständiger bei der Handwerkskammer Ulm.
Vorwort
Mit der Herausgabe der VOB 2006 wurden die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) DIN 18363 und DIN 18366 fachtechnisch überarbeitet.
Im Rahmen der Überarbeitung sind auch einige Abrechnungsvorschriften geändert
worden. Diese Änderungen waren vor allem notwendig, weil inzwischen
neue Allgemeine Technische Vertragsbedingungen in die VOB/C eingegliedert
wurden. Die Veröffentlichung der neuen ATV DIN 18340 »Trockenbauarbeiten«
und ATV DIN 18345 »Wärmedämm-Verbundsysteme« sowie der überarbeiten ATV
DIN 18350 im Januar 2005 hatte auch Auswirkungen auf die Abrechnung von Maler-
und Lackiererarbeiten – Beschichtungen (DIN 18363) bzw. Tapezierarbeiten
(DIN 18366). Insbesondere die Abrechnung von Leibungen wurde geändert, sodass
nun eine nahezu einheitliche Abrechnung unterschiedlicher, aber voneinander
abhängiger Gewerke möglich ist.
Für Auftragnehmer und Auftraggeber ergeben sich zahlreiche Änderungen der
bisherigen Vorschriften. Die nun vorliegende Aktualisierung des Grundlagenwerks
zu Abrechnung und Aufmaß berücksichtigt diese. Neben einer intensiven
Darstellung und Erläuterung der Abrechnungsvorschriften der ATV DIN 18363
bzw. 18366 werden weitere sieben DIN-Vorschriften in Grundzügen vorgestellt.
Zahlreiche Abbildungen veranschaulichen die entsprechenden Sachverhalte.
Für Maler und Stuckateure, aber auch für Architekten ist dieses Werk ein unerlässliches Hilfsmittel für die Praxis. Aufgrund der zahlreichen Beispiele und Übungen eignet sich dieses Buch außerdem für Meisterschüler und Studierende.
Stuttgart, im März 2007
VORWORT
GRUNDLAGEN
A. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
1. Vorbemerkungen zum Werkvertrag
Wird zwischen einem Bauherrn (Auftraggeber) und einem Bauunternehmer (Auftragnehmer) ein Bauvertrag abgeschlossen, handelt es sich immer um einen so
genannten Werkvertrag. Nach § 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat
der Auftragnehmer das versprochene Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln
herzustellen und der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zu entrichten.
Nun hat sich schon zu Beginn des letzten Jahrhunderts gezeigt, dass die Regelungen des BGB den Bedürfnissen im Baubereich nicht immer gerecht werden. Bei der Suche nach Vertragsformen, die den Verhältnissen am Bau entsprechen, wurde zwischen 1921 und 1926 die erste Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (früher Verdingungsordnung für Bauleistungen) erarbeitet und am 6. Mai 1926 veröffentlicht. Die VOB hat jedoch keine Gesetzeskraft, sondern muss stets ausdrücklich vereinbart werden.
2. Inhalt der VOB
VOB Teil A (DIN 1960):
»Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen«
VOB/A regelt das gesamte Verfahren bis zum Abschluss eines Bauvertrages und
wendet sich insbesondere an öffentliche Auftraggeber.
VOB/A wird grundsätzlich kein Vertragsbestandteil, ist aber für öffentliche Auftraggeber verbindlich.
VOB Teil B (DIN 1961):
»Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen«
VOB/B regelt die rechtlichen Beziehungen der Vertragspartner nach Abschluss eines Bauvertrages bis zur Erfüllung aller Vertragspflichten.
VOB/B wird Bestandteil des Werkvertrages, wenn die VOB vereinbart wurde.
VOB Teil C (DIN 18299 – DIN 18451):
»Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)«
Beispiele:
DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art)
DIN 18345 (Wärmedämm-Verbundsysteme)
A. DIE VERGABE. UND VERTRAGSORDNUNG FÜR BAULEISTUNGEN .VOB.
DIN 18363 (Maler- und Lackiererarbeiten – Beschichtungen)
DIN 18366 (Tapezierarbeiten)
VOB/C enthält u. a. die für die Abrechnung von Leistungen wichtigen Abschnitte
0.5 und 5 (Abrechnungseinheiten und Abrechnungsvorschriften).
Nach § 1 VOB/B werden die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen immer
Vertragsbestandteil, wenn die VOB vereinbart wurde. Durch ein Urteil des
BGH wird die bisherige Rechtsprechung nachgeordneter Gerichte, nach der die
Abrechnungsvorschriften der VOB/C als gewerbliche Verkehrsitte selbst für BGB-
Verträge gelten, in Frage gestellt. Der BGH hat nämlich entschieden, dass die Aufmaßregeln der VOB/C wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln sind.
Wer daher sichergehen will, dass auch bei Verträgen mit privaten Auftraggebern
die Abrechnungsregeln der betroffenen ATV einbezogen werden, sollte diese stets
gesondert vereinbaren und die Texte der jeweiligen Abschnitte 5 aushändigen.
3. Nebenleistungen und Besondere Leistungen (DIN 18299)
Die ATV DIN 18299 fasst diejenigen Regelungen zusammen, die einheitlich für alle
Gewerke gelten. Die DIN 18299 wird – wie die anderen ATVs DIN 18300 ff. Bestandteil des Bauvertrages, wenn die VOB vereinbart wird. Soweit die ATV 18300 ff. abweichende Regelungen enthalten, gehen diese der ATV DIN 18299 vor.
Die DIN 18299 definiert die Begriffe Nebenleistungen und Besondere Leistungen
und ordnet ihnen konkrete Sachverhalte zu.
Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören. Eine besondere Vergütung für diese Leistungen wird in der Regel nicht gewährt; sie sind deshalb im Einheitspreis mit einzukalkulieren.
Dazu zählt z.B. das Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers bis zu einem Kubikmeter, soweit der Abfall nicht schadstoffbelastet ist. Unter Abfall im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere an unbelasteten Bauschutt zu denken, der sich durch Stemmen von Schlitzen, Entfernen von Anstrichen und Tapeten, Wandbespannungen, Belägen und dergleichen ergibt.
Die DIN 18299 schreibt allerdings die Erwähnung von Nebenleistungen in der Leistungsbeschreibung vor, wenn ihre Kosten von erheblicher Bedeutung für die Preisbildung sind. In diesen Fällen sind besondere Positionen im Leistungsverzeichnis vorzusehen. Zu denken ist dabei insbesondere an das Einrichten und Räumen der Baustelle und an besondere Anforderungen an Zufahrten, Lager- und Stellflächen.
A. DIE VERGABE. UND VERTRAGSORDNUNG FÜR BAULEISTUNGEN VOB.
Besondere Leistungen sind Leistungen, die nicht Nebenleistungen sind und nur
dann zur vertraglichen Leistung gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung
besonders erwähnt sind. Zu den Besonderen Leistungen gehört z.B. das Entsorgen
von Sonderabfall aus dem Bereich des Auftraggebers oder das Entfernen alter
Beschichtungen und Wandbekleidungen (DIN 18299 Abschnitt 4.2.13 bzw.
DIN 18363 Abschnitt 4.2.7).
Erweisen sich im Vertrag nicht vorgesehene Besondere Leistungen nachträglich
als erforderlich, so sind sie zusätzliche Leistungen nach VOB/B § 1 Nr. 4 und müssen gemäß VOB/B § 2 Nr. 6 vor Ausführungsbeginn vereinbart werden.
4. Vertragsarten im Überblick
Folgende Übersicht stellt die verschiedenen Vertragsarten nach § 5 VOB/A schematisch dar (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB).
Leistungsvertrag Stundenlohnvertrag
Selbstkostenerstattungsvertrag
Einheitspreisvertrag
Pauschalvertrag für Bauleistungen geringen Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen
Bei Bauleistungen für die eine genaue Leistungsbeschreibung im Voraus nicht möglich ist (Ausnahmefall)
Abrechnung nach Mengen (Regelfall)
Bei genau bestimmbarer Leistung (Ausnahmefall)
Festpreis
A. DIE VERGABE. UND VERTRAGSORDNUNG FÜR BAULEISTUNGEN VOB.
B. Grundsätzliches zur Abrechnung nach VOB
1. Prüfbarkeit von Abrechnungen
Die Abrechnung nach bestimmten Regeln ist aus Gründen der Prüfbarkeit von
Massenberechnungen unumgänglich. Nach § 14 VOB/B hat der Auftragnehmer
seine Leistung prüfbar abzurechnen. »Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.« Die zum Nachweis
von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen sind
der Rechnung beizulegen. Im Maler- und Lackiererhandwerk bestehen diese Mengenberechnungen in der Regel in einem Aufmaß, bei dessen Erstellung die Vorschriften der jeweiligen ATV einzuhalten sind.
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