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(noch zu Nr. 37629:) - Mit zeittypischen Ausführungen wie z.B.: "Land, Volk und Führung sowie eine anerkannte, notfalls erzwingbare Lebensordnung (Recht) machen nach der Rechtslehre einen Staat aus. Der wichtigste dieser vier Pfeile aber ist das Volk. Der Nationalsozialismus hat diese Tatsache in ihrer entscheidenden Bedeutung erkannt und sie demgemäß in den Mittelpunkt seines politischen Denkens und aller politischen Tat gestellt. "Das Volk als solches, das ist die ewige Quelle und der ewige Brunnen, der immer wieder neues Leben gibt, und diese Quelle muss gesund erhalten werden" (Adolf Hitler). Volksgenossen sind alle, die gleichen Blutes sind. Diese Auffassung war in den Zeiten, als unser Volk in die Geschichte eintrat, selbstverständlich. Diese ursprüngliche Einheit von Volk und Staat wie von Volksgenossen und Staatsangehörigen ist im Laufe der deutschen Geschichte allmählich geschwunden, bis die im Verfolg der französischen Revolution 1789 sich ebenfalls auf deutschem Boden durchsetzenden Ideen von der "Gleichheit alles dessen, was Menschenantlitz trägt" und der "Gleichheit aller vor dem Gesetz" auch bewusst und gewollt alle blutmäßigen Bindungen lösen. Die Zugehörigkeit zum Staat wurde eine Rechtsfrage; an die Stelle von Blut und Abstammung traten Paragraphen. und es bedurfte erst des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches und Volkes nach dem Großen Krieg und dem Versailler Diktat, die Grundlagen einer völkischen und staatlichen Gemeinschaft neu zu erkennen. Schon das Parteiprogramm der NSDAP. behandelt diese Fragen ausführlich, und auch des Führers "Mein Kampf" setzt sich eingehend mit diesem Problem auseinander" "Personen artfremden Blutes ( f r e m d b l ü t i g f ) sind die Menschen, die nicht Träger deutschen oder artverwandten Blutes (d e u t s c h b l ü t i g ) sind. In Europa, kommen außer den Juden im allgemeinen die Zigeuner als fremdblütig in Betracht. Die Personen, die aus Verbindungen deutschblütiger und fremdblütiger Personen hervorgegangen sind, sind Mischlinge. / Im Deutschen Reiche gibt es im allgemeinen neben den jüdischen Mischlingen nur die Zigeunermischlinge, im Rheinland daneben auch die Abkömmlinge farbiger Besatzungssoldaten / Wer Jude ist, bestimmt sich, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit und Geschlecht, nach der Rasse der vier Großeltern: Jude ist, wer 4 volljüdische Großeltern (Volljude) oder auch nur 3 volljüdische Großelternteile (Dreivierteljude) hat. Als Jude gilt auch, wer 2 volljüdische Großeltern hat (Halbjude), falls gewisse, ihm nachteilige Umstände vorliegen / Als jüdisch ist ein Elternteil ohne Rücksicht auf seine Rasse dann anzusehen, wenn er (vielleicht auch nur zeitweilig) der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat, außerdem aber auch, wenn er zwar getauft oder religionslos, aber der Rasse nach Volljude ist oder war; für die rassische Einordnung eines Enkels bleibt außer Betracht, wenn der Elternteil nur teilweise von jüdischen Ahnen abstammte, aber nie selbst der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat. Außerdem gilt als Jude ein Staatsangehörige jüdischer Mischling ersten Grades, der… / Ein Jude darf keinen staatsangehörigen Deutschblütigen heiraten". - Aus der zeitgenössischen Verlagswerbung: "Das Buch gibt eine wirklich umfassende Darstellung sämtlicher Vorschriften über die Abstammung und den Nachweis der Abstammung. Es kommt einem praktischen Bedürfnis entgegen. Sein Erfolg kann nicht zweifelhaft sein. Wir danken dem Verfasser, daß er uns dieses Buch geschenkt hat (Deutsche Justiz 1939, S.881)" - Deutsches / Drittes Reich, Rassengesetzgebung des Nationalsozialismus, nationalsozialistische Familiengesetzgebung, Rassen-Mundartpflege in der Gesetzgebung des Dritten Reiches, Abstammungsnachweis, Zigeunermischlinge, nach Zigeunerart umherziehende Personen, Personen artfremden Blutes Antisemitismus, Antiziganismus, Rassenlehre, Rassenkunde, Standesamtswesen, arische Abstammung, sog. Volljude / Dreivierteljude / Halbjude, völkisches / nationalsozialistisches Gedankengu. Codice articolo 37666
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